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Artikel 9 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 OEG § 10

Nach § 10 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
§ 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 InklArbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InklArbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 InklArbFG Inkrafttreten
... 4 Nummer 2 sowie die Artikel 5 bis 7 Nummer 1 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2021 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Juli ...