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Artikel 5 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeit" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten" eingefügt.
- c)
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."
- 3.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüfern" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu." - c)
- In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.
- d)
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."
- 4.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „von" das Wort „mindestens" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu." - c)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach den Wörtern „Absatz 1 Nr. 1 und 2" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.
- d)
- Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."
- 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können". |
- 6.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu." - b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.
- 7.
- § 16b wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu." - b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt.
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