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Änderung § 6 ErgThAPrV vom 01.10.2023

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§ 6 ErgThAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 6 ErgThAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,

2. Medizinsoziologie und Gerontologie,

3. Grundlagen der Ergotherapie.

2 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3 Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.