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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149; Geltung ab 16.06.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 NiSV Anlage 3

Anlage 3 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, erhält die aus Anhang 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NiSVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 NiSVÄndV Inkrafttreten
... des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 8, 10 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2024 in ...
Anhang 2 NiSVÄndV zu Artikel 2