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Änderung § 31 KStoffTechAusbV vom 01.08.2023

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§ 31 KStoffTechAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 31 KStoffTechAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Berichtigung v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 241

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent,

2. 'Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen' mit 35 Prozent,

3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent,

4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie

5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 - wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'.




 
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