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Änderung § 39 KStoffTechAusbV vom 01.08.2023

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§ 39 KStoffTechAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 39 KStoffTechAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Berichtigung v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 241

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent,

2. 'Herstellen von Compounds und Masterbatches' mit 30 Prozent,

3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent,

4. 'Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement' mit 15 Prozent sowie

5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 - wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'.