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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben

§ 1 - Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (5. PreisStatGDV k.a.Abk.)

V. v. 05.06.1967 BAnz. Nr. 103; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 08.06.1967; FNA: 720-9-5 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 1



Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einzelhandelspreise halbjährlich durchgeführt, soweit die Erhebungen für regionale Preisvergleiche bestimmt sind.