Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1427 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
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„1427 | der Rechnungslegung von KapitalgesellschaFTen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB: |
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a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden ... | 55,00 €
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b) für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden ... | 275,00 €".
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Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. |
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- 2.
- In Nummer 1429 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 2 PublG" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 PublG" ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 1438 wird folgende Nummer 1439 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
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„1439 | eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB ... | 220,00 €".
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Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165