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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes (EStOffRLUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juni 2023 UBRegG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder 341y" durch ein Komma und die Angabe „341y oder 342p" ersetzt.

2.
In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§§ 334 oder 341x" durch die Angabe „§§ 334, 341x oder 342o" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EStOffRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStOffRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EStOffRLUG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 12 VRUG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ee) Verfahren zur Eintragung ...