Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes (EStOffRLUG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juni 2023 WPO § 36a, § 43a, § 57, § 57c, § 75

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 36a Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.

2.
In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe „§ 342 Absatz 1" durch die Angabe „§ 342q Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

3.
In § 57 Absatz 2 Nummer 11, § 57c Absatz 1 Satz 5, § 75 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 sowie § 77 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EStOffRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStOffRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EStOffRLUG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...


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