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§ 342c - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 342c Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland



(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß

1.
§ 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie

2.
§ 342k Absatz 1 und § 342l

zu erstellen, wenn die in den Konzernabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen.

(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und für den Berichtszeitraum unter Einbeziehung sämtlicher in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen die nach § 26a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Angaben offengelegt hat.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Konzernabschlüssen ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro unterschreiten.

(4) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind

1.
bei Gesellschaften, die den Konzernabschluss nach den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen: der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards ergibt,

2.
in Fällen, die nicht von Nummer 1 erfasst werden: der sich bei entsprechender Anwendung des § 342b Absatz 4 ergebende Betrag.





 

Frühere Fassungen von § 342c HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 342c HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342c HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 342g HGB Einzubeziehende Unternehmen (vom 22.06.2023)
... der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c , 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den ...
§ 342h HGB Pflichtangaben (vom 22.06.2023)
... der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§ 342c , 342d und 342f der Name des obersten Mutterunternehmens; 2. der Berichtszeitraum; ... Berichtszeitraum; 3. die verwendete Währung; 4. in den Fällen der §§ 342c , 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum ...
§ 342j HGB Währung (vom 22.06.2023)
... Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2) In den Fällen des § 342e ...
§ 342m HGB Offenlegung im Unternehmensregister (vom 22.06.2023)
... im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ...
§ 342n HGB Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (vom 22.06.2023)
... im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ...
§ 342o HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1 , § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 170 AktG Vorlage an den Aufsichtsrat (vom 22.06.2023)
... (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 ...
§ 171 AktG Prüfung durch den Aufsichtsrat (vom 22.06.2023)
... (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 ...
§ 283 AktG Persönlich haftende Gesellschafter (vom 22.06.2023)
...  11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 ...

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 47 SEAG Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (vom 22.06.2023)
... Absatz 3 gelten entsprechend für einen Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und eine Erklärung nach § 342d Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 1 EStOffRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1 und 2 erfasst werden: der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1. § 342c Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Mitglieder des ... der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c , 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den ... der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§ 342c , 342d und 342f der Name des obersten Mutterunternehmens; 2. der Berichtszeitraum; ... 3. die verwendete Währung; 4. in den Fällen der §§ 342c , 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum ... (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2) In den Fällen des § ... im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ... im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1 , § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § ...
Artikel 6 EStOffRLUG Änderung des Aktiengesetzes
... (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 ... (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 ... „11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 ...
Artikel 8 EStOffRLUG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... Absatz 3 gelten entsprechend für einen Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c , 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und eine Erklärung nach § 342d Absatz 2 ...
Artikel 9 EStOffRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs " gestrichen. 2. In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe ...