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Änderung § 1 FrSaftErfrischGetrV vom 29.04.2023

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§ 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
§ 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

vorherige Änderung

(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.



 
(heute geltende Fassung)