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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (2. HonigVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289; Geltung ab 29.11.2025, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2026 FrSaftErfrischGetrV offen

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßigen" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe" durch die Angabe „Stoffe" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

bbb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)",".

bb)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

c)
Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird eine solche Angabe gemacht, so darf Fruchtnektar nur mit dem Hinweis auf dem Etikett „enthält von Natur aus Zucker" in den Verkehr gebracht werden."

d)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker" darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in der Anlage 1 laufende Nummer 1 genannten Erzeugnisse."

4.
In § 7 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird gestrichen.

b)
Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Abs. 2 Nr. 26" wird durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 26" ersetzt.

6.
Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt:

§ 9 Übergangsregelung

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

7.
Der bisherige § 9 wird zu § 10.

8.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen
der Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„1 a)Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene
Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische
Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür
charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und
Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben
Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht
gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden,
ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und
Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt
jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstel-
lungspraxis entfernt werden können.
1 b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159,
S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organo-
leptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das
Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden."


 
b)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen
der Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse
hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I
genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen
Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10
Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5
Teil III genannten Früchten zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung
von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem
Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
6 a)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a
gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt
um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das
unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist
und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines
durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten
bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem
Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
6 b)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus
vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem
Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4
Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen
physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiolo-
gischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es
erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zucker-
reduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wieder-
hergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasser-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt
sind.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen
von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder
mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft,
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, kon-
zentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zucker-
reduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden.
7 Konzentrierter
zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im
Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent
des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den
Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren
reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des
Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen
und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeug-
nis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6
Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des
natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis
zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens
50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden."


9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008" ersetzt.

10.
In Anlage 3 Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006" ersetzt.

11.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Speisegelatine." durch die Angabe „Speisegelatine;" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren."

c)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe" durch die Angabe „Stoffe" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004" ersetzt.

dd)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung".

12.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Teil I wird die Angabe „Quitten" durch die Angabe „Quitten (Cydonia oblonga L.)" ersetzt.

13.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Nach der Zeile „Schwarze Johannisbeere/Ribisel" wird die folgende Zeile eingefügt:

Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Mindestbrixwerte
„Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5".


14.
Anlage 7 wird durch die folgende Anlage 7 ersetzt:

Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse

I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen

 Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse
1.VruchtendrankFruchtnektar
2.a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem
Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde
3.ÆblemostApfelsaft
4.Æblemost fra koncentrat Apfelsaft aus Konzentrat
5.Sur ...saftSäfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen
Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder
Holunderbeeren
6.a) Sød ... saft
b) sødet ... saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l
7.Äppelmust/ÄpplemustApfelsaft
8.mostoTraubensaft
9.a) smiltsērkšķu sula ar cukuru
b) astelpaju mahl suhkruga
c) słodzony sok z rokitnika
Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von
höchstens 140 g/l


 
II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können

Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse
KokosnusswasserErzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne
das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft


 
In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. HonigVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HonigVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. HonigVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 bis 3 treten am 14. Juni 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der ...