Änderung Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV vom 14.06.2026

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Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten


Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:

1. Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,

2. Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,

(Text alte Fassung)

3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,

(Text neue Fassung)

3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,

4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.



(heute geltende Fassung) 



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