Änderung § 2 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010

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§ 2 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung
§ 2 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen


(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und

2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

(5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anzuwenden.

(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

(Text alte Fassung)

(7) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel.

(Text neue Fassung)

(7) Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat müssen jeweils die in Anlage 6 aufgeführten Mindestbrixwerte aufweisen.

(8)
Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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