| § 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. | (Text neue Fassung) (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. |
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. | |