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Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 14.06.2026
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| § 7 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Verkehrsverbote | |
| (Text alte Fassung) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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