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Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 14.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verkehrsverbote


(Text alte Fassung)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 

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