Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 FrSaftErfrischGetrV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke


vorherige Änderung

 


(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen gewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Angaben nach den Absätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie des Absatzes 5 versehen sind.

(2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig auf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, wenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufmachung klar erkennbar ist.

(3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der Angabe 'erhöhter Koffeingehalt', gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzentrierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Konzentrierte Erzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung der verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1 gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile 'Kaffee' oder 'Tee' enthält.

(4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

(5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, die auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1 genannten Weise an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen:

1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk,

2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

3. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf die vorgeschriebene Angabe in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf die Fußnoten hingewiesen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)