Artikel 12 - Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts (KraftfEntSG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Juli 2023 WRegG § 2

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes" ersetzt.

2.
In Buchstabe e werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ersetzt.



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