Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Mindestlohngesetz (MiLoG)

§ 21 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,

2.
entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

3.
entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,

4.
entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

6.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,

7.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

9.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,

10.
entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,

11.
entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

13.
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

1.
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder

2.
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.





 

Frühere Fassungen von § 21 MiLoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 14 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuellvor 01.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 MiLoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MiLoG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden (vom 01.07.2023)
... das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3 , sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro ...
§ 19 MiLoG Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (vom 30.12.2025)
... ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. ... worden sind. (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des ... über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
§ 150a GewO Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber (vom 16.01.2026)
... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes , in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und ...

Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 5 PostG Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
...  d) § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 oder 10 des Arbeitszeitgesetzes, e) § 21 des Mindestlohngesetzes , f) § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des ...

Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 30.12.2025)
... 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes , e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 14 SoMiBG Änderung des Mindestlohngesetzes
... § 21 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. ...

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 5 SchwarzArbMoG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes , e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des ...
Artikel 6 SchwarzArbMoG Änderung des Mindestlohngesetzes
...  3. In § 19 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13" ... die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11" durch die Angabe „ § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13" ersetzt. 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13" ersetzt. 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 2" durch die Wörter „§ 111p Absatz 2 Satz 2" ersetzt. (39) In § 21 Absatz 5 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar ...

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 2 KraftfEntSG Änderung des Mindestlohngesetzes
... 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 21 " durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz ... In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 21" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 21 ... 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder ... werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) ... „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 11 KraftfEntSG Änderung der Gewerbeordnung
... vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes , in § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter ... in § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes , in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des ...
Artikel 12 KraftfEntSG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe d werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes " durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des ... „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes " ersetzt. 2. In Buchstabe e werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 2 ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 3 MiLoGEG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Mindestlohngesetzes" ...
Artikel 11 MiLoGEG Änderung der Gewerbeordnung
... 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" eingefügt und die Wörter „, § 18 ... 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" eingefügt und die Wörter „§ 18 ...