Artikel 6 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2023.



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