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§ 2 - Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG k.a.Abk.)

Artikel 53 G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1065; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 800-19-3 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen



(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.



 

Zitierungen von § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EntgFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntgFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EntgFG Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (vom 01.08.2012)
... sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2. (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das ... Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2. (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 ...
§ 11 EntgFG Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
... ist. (2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen ... arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
§ 12 TzBfG Arbeit auf Abruf (vom 01.08.2022)
... finden Anwendung. (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384
Artikel 1 BrTzEG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... finden Anwendung. (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz ...