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Artikel 1a - Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1a Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 IfSG § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 22a

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten".

bb)
Die bisherige Nummer 6a wird Nummer 6b.

cc)
Nach Nummer 36a wird folgende Nummer 36b eingefügt:

„36b.
Plasmodium spp.".

dd)
Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

„38a.
Respiratorische Synzytial Viren".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

2.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:

„k)
bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".

3.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort „HIV" das Komma und die Angabe „Plasmodium sp." gestrichen.

4.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

„n)
bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".

5.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16)" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)" und die Wörter „nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter „nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter „im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.

6.
Dem § 22a wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Tests verpflichtet ist."



 

Zitierungen von Artikel 1a Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1a BevStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BevStatGuaÄndG Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 13 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...