Artikel 2a - Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2a Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 2a ändert mWv. 21. Juli 2023 MPAV Anlage 3

Der Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 134) geändert worden ist, wird folgender Spiegelstrich angefügt:

 
„ - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind".



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