Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder von Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 2.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.
- 3.
- In § 163 Absatz 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld)" eingefügt.
- 4.
- In § 168 Absatz 1 Nummer 1a werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344