§ 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird."