Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Postsonderzahlungsverordnung (3. PostSZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 195; Geltung ab 01.01.2023

Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 PostSZV § 1

In § 1 Satz 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird die Angabe „Dezember 2022" durch die Angabe „einschließlich Dezember 2024" ersetzt.



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