Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGuaÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 198; Geltung ab 14.06.2023

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 14. Juni 2023 BWahlGuaÄndG Artikel 2, BWahlG § 1

Das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 1 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Wort „(Zweitstimmenabdeckung)" durch das Wort „(Zweitstimmendeckung)" zu ersetzen.



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