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Änderung § 51 FZV vom 31.12.2025
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| § 51 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung | § 51 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 51 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz | |
(1) 1 Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht oder nicht mehr besteht. 2 Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. 3 Die Anzeige muss folgende Daten enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Versicherers, 2. die Schlüsselnummer des Versicherers, 3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, 4. das Kennzeichen des Fahrzeuges, 5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht. 4 Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist: 1. die Nummer des Versicherungsscheines, 2. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, 3. die Kennzeichenart. | |
| (Text alte Fassung) 5 Das zulässige Datenformat der Anzeige hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 6 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 7 Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. 8 Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. 9 Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist. | (Text neue Fassung) 5 Das zulässige Datenformat der Anzeige hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 6 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 7 Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. 8 Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. 9 Satz 8 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist. |
(2) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. 2 § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, so hat der Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6, außer Betrieb setzen zu lassen. (4) 1 Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, so hat sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. 2 Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus. (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf ein Fahrzeug anzuwenden, dass ein Kurzzeitkennzeichen führt, dessen Ablaufdatum überschritten ist. | |
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