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Änderung Anlage 17 FZV vom 31.12.2025
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| Anlage 17 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung | Anlage 17 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 |
|---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | (Text neue Fassung)Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge |
| 1. Versicherungskennzeichen | 1. Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift - FE-Schrift |
(Textabschnitt unverändert) ![]() Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. 2. Schrift | |
| Schriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). | Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. |
3. Maße ![]() 4. Ergänzungsbestimmungen | |
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen. | Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen. |
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