(1) Die Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeuges oder eines zulassungsfreien Fahrzeuges, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann einschließlich der Kennzeichenreservierung nach
§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1 bis 5, internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des
§ 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des
§ 13 Absatz 1 erfüllen.
(2)
1Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung
- 1.
- des Kennzeichens,
- 2.
- der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und
- 3.
- des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2.
2Bei Wechselkennzeichen nach
§ 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.
(3)
1Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach
§ 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt wurde, ersetzt durch die Erfassung
- 1.
- des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
- 2.
- der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 17 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.
2Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach
§ 17 Absatz 1 Satz 4 wird ersetzt durch
- 1.
- die Erfassung und Verifizierung des Sicherheitscodes
- a)
- der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und
- b)
- der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie
- 2.
- die anschließende unverzügliche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II an die Zulassungsbehörde.
(4) 1Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. 2Die Halterdaten sind vom Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden.
(1)
1Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen.
2Abweichend von
§ 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
- 1.
- Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
- 2.
- durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von
§ 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam.
3Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von
§ 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach
§ 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
(3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.