Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (AufenthVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201; Geltung ab 29.07.2023
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Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2023 AufenthV Anlage C

Anlage C der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt ergänzt: Nach dem Abschnitt zu Jordanien „Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet." wird in der nächsten Zeile das Wort „Kuba" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AufenthVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 4 FachKrEFV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 201 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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