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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze (EWPBGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
§ 67 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Sätze 2 und 3" werden durch die Wörter „Sätze 2 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- d)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15957/a299408.htm