Das
Windenergieflächenbedarfsgesetz vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen; soweit ein Land von Absatz 4 Gebrauch gemacht hat, ersetzen die durch das Land erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in der Anlage genannten Flächenbeitragswerte und die entsprechenden im ersten Teilsatz und in der Anlage aufgeführten Stichtage."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Länder können durch Landesrecht für das jeweilige Landesgebiet abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils höhere als die in der Anlage geregelten Flächenbeitragswerte vorsehen und die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Spalten 1 und 2 wird den Spaltenköpfen jeweils das Fußnotenzeichen „1" angefügt.
- b)
- In Spalte 3 wird im Spaltenkopf das Fußnotenzeichen „*" durch das Fußnotenzeichen „2" ersetzt.
- c)
- Vor der bisherigen Fußnote wird folgende Fußnote eingefügt:
„1 In den Fällen des § 3 Absatz 4 ersetzen die durch Landesrecht erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in den Spalten 1 und 2 genannten Flächenbeitragswerte und Stichtage."
- d)
- In der bisherigen Fußnote wird das Fußnotenzeichen „*" durch das Fußnotenzeichen „2" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151