Das
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 293 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024
-
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten" und wird das Wort „sowie" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 gilt entsprechend" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" die Wörter „und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024
- 2.
- Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt:
„Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ende abweichendes Inkrafttreten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218