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Artikel 2 - Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften (GAPFinISchGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BtMG § 19, Anlage I

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 7e des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

2.
In Anlage I wird die Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" nach dem Wort „- ausgenommen" wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".

b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die

 
aa)
Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder

bb)
für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen

und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GAPFinISchGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPFinISchGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 GAPFinISchGEG Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... des obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 ...
Artikel 5 GAPFinISchGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
§ 31 MedCanG Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204 ) geändert worden ist, erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 3 CanG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...