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Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften (GAPFinISchGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik


Artikel 1 ändert mWv. 3. August 2023 GAPFinISchG



Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BtMG § 19, Anlage I

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 7e des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

2.
In Anlage I wird die Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" nach dem Wort „- ausgenommen" wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".

b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die

 
aa)
Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder

bb)
für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen

und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder".


Artikel 3 Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 GAPInVeKoSV § 9, § 24, § 27

Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben,

b)
Die Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 6 bis 12.

2.
In § 24 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10" durch die Wörter „§ 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8" ersetzt.

3.
In § 27 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10" durch die Wörter „§ 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 3. August 2023 OGErzeugerOrgDV § 15

§ 15 Absatz 3 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirtschafts-Identifikationsnummer" gestrichen.

2.
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir