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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 5 - Statistikanpassungsverordnung (StatAV)

V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 29-22-3 Statistik
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Artikel 5 Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1


Abweichend von § 2 des Gesetzes über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 648) gilt:

In § 2 Abs. 3 wird die Zahl "35.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.

§ 2


(weggefallen)

 
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Zitierungen von Artikel 5 StatAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StatAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 StatAV Außerkrafttreten
... Ablauf des 2. Oktober 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8 §§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis ...