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Änderung § 8 ErrV vom 01.07.2026
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| § 8 ErrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 8 ErrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 15 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Bürgergeld beziehen | (Text neue Fassung)§ 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen |
Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Bürgergeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt. | Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Grundsicherungsgeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt. |
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