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§ 8 - Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)

V. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 207; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 15 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 860-2-21 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen



Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Grundsicherungsgeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt.



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Frühere Fassungen von § 8 ErrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 11 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107

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