Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (12. BRAO§ 206DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 210; Geltung ab 11.08.2023

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 11. August 2023 BRAO§206DV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Zeile „- in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy" wird die Zeile „- in Kenia: Advocate" eingefügt.

b)
Die Zeile „- in Nordmazedonien: Advokat" wird gestrichen.

c)
Nach der Zeile „- in Nigeria: Legal Practitioner" wird die Zeile „- in Nordmazedonien: Advokat" eingefügt.

2.
In Anlage 2 wird der Zeile „- in Serbien: Advokat" die Zeile „- in Kosovo: Avokat, Advokat" vorangestellt.



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