Artikel 5 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2024 StAG offen

In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird nach der Angabe „20," die Angabe „20a," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FachKrEFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 FachKrEFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 und Artikel 7a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 3, 5 und 6 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 18 tritt am 2. Juni 2024 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer ...


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