Artikel 6 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 6 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2024 SGB II offen

§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,".

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FachKrEFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 FachKrEFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 7a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 3, 5 und 6 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 18 tritt am 2. Juni 2024 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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