Das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „entsprechende" die Wörter „oder eine andere" eingefügt.
- 2.
- In § 5 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 werden jeweils die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
- 1.
- der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
- 2.
- ein Geschäftskonzept oder
- 3.
- der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde."
- 3.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von folgenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden: § 5 Absatz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 bis 3, 4 und 5, den §§ 7, 10, 12 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, den §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 Satz 1."