Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom
18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
- 1.
- einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
- 2.
- einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.""