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Änderung § 38 TierHaltKennzG vom 23.07.2025
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| § 38 TierHaltKennzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2025 geltenden Fassung | § 38 TierHaltKennzG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist, 2. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet, | |
| (Text alte Fassung) 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
4. entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird, 7. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden, 8. entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 und 9 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie für die Durchführung der dort genannten Vorschriften zuständig ist. | |
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