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§ 38 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 38 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet,

3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

5.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird,

7.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden,

8.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 und 9 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie für die Durchführung der dort genannten Vorschriften zuständig ist.