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§ 38 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 38 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet,
- 3.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
- 5.
- entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird,
- 7.
- entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden,
- 8.
- entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
- ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 und 9 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie für die Durchführung der dort genannten Vorschriften zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 m.W.v. 23. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 38 TierHaltKennzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 TierHaltKennzG Einziehung (vom 23.07.2025)
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 1 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 17. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Satz 1," gestrichen. 18. In § 39 ... 18. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. 19. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. August 2025" ...
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