| TierHaltKennzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | TierHaltKennzG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Übergangsregelungen | |
(1) 1 Abweichend von § 12 Absatz 1 sind Haltungseinrichtungen, in denen am 24. August 2023 Tiere gehalten werden, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, der zuständigen Behörde durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebes bis zum 1. August 2024 mitzuteilen. 2 Auf die Mitteilung ist § 12 Absatz 2 bis 5 anzuwenden. | |
| (Text alte Fassung) (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. März 2026 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. | (Text neue Fassung) (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. |