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§ 40 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 40 Übergangsregelungen
(1) 1Abweichend von § 12 Absatz 1 sind Haltungseinrichtungen, in denen am 24. August 2023 Tiere gehalten werden, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, der zuständigen Behörde durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebes bis zum 1. August 2024 mitzuteilen. 2Auf die Mitteilung ist § 12 Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 34 m.W.v. 10. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 40 TierHaltKennzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34 |
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
| aktuell | vor 23.07.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... Angabe „§ 39" durch die Angabe „§ 38" ersetzt. 19. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. August 2025" durch die Angabe „1. März 2026" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34
Artikel 1 2. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2026" durch die Angabe „1. Januar 2027" ...
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