Bei Zeiten im Sinne des §
8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist §
8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach §
8 Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des §
8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in §
69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514